Unternehmer-Scheidung
Firmenwert im Zugewinnausgleich
langjährige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit führenden Anwälten Deutschlands
Wir sind Spezialisten für die fundierte Ermittlung des Unternehmenswertes bei einer Unternehmer-Scheidung. Wir ermitteln für Sie den korrekten und juristisch haltbaren Firmenwert für den Zugewinnausgleich. Seit über 20 Jahren arbeiten wir mit namhaften Scheidungsanwälten zusammen und konnten auch komplizierte Fälle lösen. Die Berechnung des Unternehmenswertes folgt im Familienrecht eigenen Anforderungen für den Zugewinnausgleich.
Der Ablauf ist einfach, die Kosten sind unvergleichlich preiswert. Branchenüblichen Honorare für eine Unternehmensbewertung liegen zwischen 3 und 9 % des Unternehmenswertes. Unsere günstigen Festhonorar liegen normalerweise weit darunter.
Preise im Überblick
Unternehmensbewertung im Zugewinn
hat eigene Regeln!
Als Sachverständige für Unternehmensbewertung müssen wir uns natürlich auch mit dem Rundherum einer Scheidung und dem Zugewinn befassen. Nur so können wir professionelle Gutachten erstellen, die bei Bedarf auch vor Gericht Bestand haben.
Wenn die Auseinandersetzung schwierig ist, empfehlen wir unbedingt einen guten Fachanwalt für Familienrecht zu konsultieren. Auf dieser Seite haben wir für Sie Erstinformationen zum Thema Unternehmer, Scheidung und Zugewinn zusammengefasst. Ein erster Überblick zum Thema, der bewusst einfach gehalten ist.
Hier erfahren Sie:
- Was tun, wenn es keinen Ehevertrag gibt?
- Warum man die Ermittlung des Unternehmenswertes nicht dem Richter überlassen sollte
- Warum es wichtig ist, einen erfahrenen Anwalt beizuziehen
- Warum es naiv ist, überhöhte Forderungen zu stellen
- Warum es nichts bringt, den Unternehmenswert zu manipulieren
- Wie unser Gutachten helfen kann
Frau weg
Firma weg?
Ist bei einer Scheidung ein Unternehmen im Spiel, kann die Auseinandersetzung ziemlich kompliziert werden. Vor allem dann, wenn ein Ehevertrag fehlt, der die Aufteilung des Unternehmens bei einer Trennung regelt, kann es teuer werden.
Eine möglichst frühzeitige Unternehmensbewertung ist hilfreich für eine gütliche und faire Aufteilung im Zugewinnausgleich.
Wir geben Ihnen hier einen ersten Überblick zur Scheidung von Unternehmern und welche Rolle der Wert des Unternehmens dabei spielt. Ehescheidung ist ein juristisch kompliziertes Thema, jeder Fall ist speziell. Sie sollten einen guten Anwalt beiziehen, um die juristischen Details zu klären.
Auf zum Rosenkrieg – oder?
Oder!!! Der Scheidungswunsch des Partners zerreißt einem nicht nur das Herz, sondern, wenn es dumm läuft, auch das Unternehmen. Wer Rache nehmen will, schießt sich selbst ins Knie! Bleiben Sie ruhig, auch wenn es schwerfällt und vermeiden Sie unbedingt einen Rosenkrieg. Niemand profitiert von verbrannter Erde. Neben der Vermögensaufteilung im Zugewinnausgleich geht es nämlich auch um den zukünftigen Unterhalt.
Konsultieren Sie einen guten Anwalt um eine gütliche Vereinbarung zu finden.
Kein Ehevertrag = Zugewinnausgleich!
Bei Unternehmerfamilien mit größerem Vermögen – und meist größeren Unternehmen – gibt es kaum eine Heirat ohne Gütertrennung und Ehevertrag. Gütertrennung bedeutet, jeder ist selbst für sein Vermögen verantwortlich. Einen Zugewinnausgleich gibt es dann nicht.
Anders ist fast immer bei klassischen KMU-Unternehmen. Die meisten Ehepaare haben keinen Ehevertrag. Per Gesetz leben Sie damit in einer Zugewinngemeinschaft. Damit ist gemeint, dass derjenige Ehepartner, dessen Vermögen sich besser entwickelt hat, dem anderen Ehegatten einen Ausgleich zahlen muss, den Zugewinnausgleich.
Zur Berechnung des Zugewinns wird das Vermögen am Anfang und am Ende der Ehe herangezogen. Die Differenz ist der Zugewinn. Zum Vermögen gehören neben Bankkonten und Immobilien auch Unternehmen wie die Schreinerei des Ehemannes oder der Friseurladen der Ehefrau. Diese Firmen müssen als Vermögenswerte bei der Berechnung des Zugewinnes einbezogen werden.
Zugewinn-Ausgleich
Bei einer Scheidung wird den Partnern jeweils die Hälfte der Wertsteigerung des Unternehmens zugesprochen. Und, wichtig: Es ist dabei ganz gleich, ob dieser aktiv am Aufbau des Unternehmens mitgewirkt hat oder nicht.
Die Vermögensermittlung ist eine recht komplizierte juristische Aufgabe und im Streitfall ein klarer Fall für den Anwalt. Die Unternehmensbewertung ist dabei logischerweise ein recht entscheidender Teilaspekt.
Zum einen ist der Wert des Unternehmens die Grundlage für die Vermögensaufteilung im Zugewinnausgleich. Zum anderen ist aber der wirtschaftliche Fortbestand des Unternehmens wichtig für den zukünftigen Unterhalt. Der muss ja erst mal verdient werden.
Ein Beispiel: Bäckermeister H. hat während seiner Ehe eine Bäckerei gegründet. Der Wert der Firma zum Zeitpunkt der Scheidung wird auf 400.000 Euro festgestellt. Die Ehefrau hat sich um die Kinder gekümmert, und im Geschäft mitgeholfen. Ihr Vermögen hat sich nicht verändert. Als Zugewinnausgleich kann die Frau einen Betrag von 200.000 Euro als Anteil am Unternehmenswert verlangen.
Der Richter legt die Bewertungsmethode fest
Wenn es zu einem gerichtlichen Streitverfahren über den Zugewinn und den Unternehmenswert kommt, muss der Richter die Methode zur Unternehmensbewertung festlegen.
Zur Ermittlung des Zugewinns nach § 1376 BGB, hat der BGH festgelegt, dass Unternehmen mit ihrem „vollen, wirklichen Wert“ anzusetzen sind. Vom zuständigen Richter – sachverständig(!) beraten – ist die Methode sachverhaltspezifisch auszuwählen und anzuwenden. (BGH-Urteil 8.Sept. 2004, XII-ZR-194/01).
Die Methoden, die dabei zur Anwendung kommen können, sind auch diejenigen, die auf unserer Seite –> Methoden beschrieben werden. NICHT relevant sind dabei steuerliche Einheitswerte, Pauschalwerte oder Liebhaberwerte. Eher relevant sind dann in jüngster Zeit die Aufstellungen des bayerischen Finanzministeriums über branchenspezifische Bewertungsvermögen für Zwecke der Erbschaftssteuer von 2013.
Letztlich entscheidet aber immer der Richter welche Methode er im Einzelfall auswählt. Er wird dabei im Regelfall den Argumenten des Sachverständigen folgen. Gibt es zwei Gutachten mit unterschiedlichen Werten, so wird der Richte ein drittes Gutachten in Auftrag geben. Die Unternehmensbewertung wird dann übrigens im Vorverfahren erstellt. Für das Hauptverfahren müssen die Vermögenswerte ja schon vorliegen.
Tatsache ist: Es gibt keine gerichtlich vorgeschriebene Methode, die für eine Unternehmensbewertung beim Zugewinnausgleich anzuwenden ist. Und den einzigen, echten, wahren, absolut richtigen Unternehmenswert gibt es ebenso wenig.
Unternehmensbewertung bei gerichtlicher Auseinandersetzung
Bei der gerichtlichen Regelung erfolgt die Berechnung des Zugewinns erst, wenn in einem gesonderten Vorverfahren der Unternehmenswert festgestellt wurde, da das Gericht verlässliche Zahlen für den Zugewinnausgleich benötigt. Das Vorverfahren findet meist an dem gleichen Gericht statt, bei dem der Zugewinnausgleich durchgeführt werden soll.
Die Gerichte stützen sich in der Regel auf vorliegende Bewertungen. Kommen die Gutachten zu gegensätzlichen Ergebnissen, setzt das Gericht auch eigene Sachverständige für die Wertermittlung ein.
Außergerichtliche Regelung
Wer eine außergerichtliche Regelung in Betracht zieht, kommt ebenfalls um eine Bewertung des Unternehmens nicht herum. Nur, wenn der Gegenstand, über dem sich die Parteien einigen sollen, im Detail bekannt ist, kann das Ergebnis am Ende ausgewogen sein. Oft kommt Bewegung in die Regelung, wenn beide Seite gut informiert und vertreten sind und damit ein gerichtliches Verfahren zu einem langwierigen und möglicherweise auch teuren Verfahren zu werden droht.
So manche außergerichtliche Regelung ist am Ende nicht zustande gekommen, weil eine Seite versucht hat, den anderen über den Tisch zu ziehen. Überhöhten Forderungen der Gegenseite kann man am ehesten begegnen, wenn man seine Rechtsposition kennt.
Auch wenn die Verhandlungen mitunter zäh sind, kann sich eine außergerichtliche Regelung für beide Seiten auszahlen. Ein Gerichtsprozess bindet Geld und Kräfte und bringt gelegentlich auch ein Ergebnis, dass man nicht erwartet hätte.
Unsere erste, zweite und dritte Empfehlung – gütliche Vereinbarung!
Auch wenn es schwierig und unangenehm scheint – suchen Sie eine einvernehmliche Lösung! Wer es dem Richter überlässt, den Unternehmenswert bzw. die Aufteilung des Vermögens zu bestimmen, der kann schnell sein blaues Wunder erleben.
Das gilt für beide Seiten: Wer mit der Unternehmensbewertung auf Konfrontation mit seinem Ex-Partner geht, läuft in ein hohes Risiko. Egal ob überzogene Forderungen oder bilanztechnische Verschleierungsmaßnahmen, es kostet Zeit, Nerven und Geld.
Lange Verhandlungen um den Zugewinn beeinträchtigen das Unternehmen, weil Arbeitskraft bindet und Unsicherheit schafft. Am Ende kann es dann passieren, dass man den Streit gewinnt, allerdings ist das Unternehmen in der Zwischenzeit in den Konkurs geschlittert.
Als Schlachtfeld für Rosenkriege ist das Unternehmen völlig ungeeignet!
Im Gerichtsverfahren wird auf mögliche finanzielle Probleme des Unternehmens keine Rücksicht genommen. Der Zugewinnausgleich kann uneingeschränkt geltend gemacht werden. Als gesetzliche Möglichkeit gibt es lediglich die Möglichkeit einer Stundung bzw. Ratenzahlung des Zugewinnausgleichs auf begründeten Antrag.
Auf der anderen Seite ist es auch nicht unbedingt im Interesse des Anspruchsberechtigten, das Unternehmen zu ruinieren. Möglicherweise gibt es auch noch Unterhaltsansprüche. Dazu sollte die Existenzgrundlage erhalten bleiben.
Übrigens: Eheverträge können jederzeit während intakter Ehe geschlossen werden. Holen Sie sich zur gütlichen Einigung den kompetenten Rat eines guten Anwalts. Ein guter Anwalt muss nicht offen in Erscheinung treten, kann Sie aber bestens auf die Gespräche vorbereiten. Er kann Ihnen Machbares aufzeigen und planbare Ergebnisse vorschlagen.
Unsere Empfehlung für Unternehmer:
Achten Sie bei der Ausarbeitung einer Lösung darauf, dem anderen nicht das Gefühl zu geben, übervorteilt zu werden. Der rechtliche Anspruch auf Zugewinnausgleich kann kaum umgangen werden.
Wer die offene Schlacht dem Verhandlungsergebnis vorzieht, wird aller Voraussicht nach auf die Nase fallen, weil der gerichtliche Zugewinnausgleich viel Kraft und Geld verschlingt. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Zugewinnausgleich sind klar definiert. Sie riskieren den Fortbestand Ihrer Firma
Unser Rat für Ehepartner von Unternehmern:
Verschaffen Sie sich einen Überblick über den Unternehmenswert. Auch wenn Ihr Unternehmergatte nicht erfreut ist, sein Vermögen offenlegen zu müssen, Sie haben einen gesetzlichen Auskunftsanspruch.
Wenn Sie diesen Anspruch wahrnehmen müssen, dann nur, weil Ihr Ehepartner nicht mit offenen Karten spielt. Liegen die Zahlen auf dem Tisch, können Sie viel besser verhandeln.
So können wir mit der Unternehmensbewertung helfen!
Aus Erfahrung wissen wir, dass die Ergebnisse meist erheblich besser werden, wenn das Unternehmen möglichst frühzeitig bewertet wird. Die Verhandlungspositionen sind klarer für den Unternehmer und auch für dessen Ehepartner.
Kosten zu vermeiden, sollte grundsätzlich im Interesse der Beteiligten liegen. Die branchenüblichen Honorare für eine Unternehmensbewertung liegen zwischen 3 und 9 % des Unternehmenswertes.
Wir berechnen im Regelfall ein weitaus günstigeres Festhonorar, das von Anfang an feststeht.
Ein klares Gutachten als Grundlage für die Vereinbarung
Wir errechnen alle relevanten Faktoren und zeigen einen realistischen Unternehmenswert auf. Dies ist eine konkrete Grundlage für eine Vereinbarung über den Unternehmenswert im Zugewinnausgleich. Gerne arbeiten wir mit ihrem Anwalt zusammen, um bestimmte Aspekte herauszuarbeiten und Fragen zu beantworten. Das geschieht sogar häufig.
Bei der sorgfältigen Auswertung der Jahresabschlüsse wählen wir plausible Bewertungsfaktoren. Wir hinterlegen die Wahl dieser Faktoren mit sachbezogenen Argumenten und dazu mit Verweisen auf branchenübliche Ansätze und spezielle Fachliteratur.
Zusätzlich bewerten wir auch qualitative Faktoren aus bestimmten betriebswirtschaftlichen Kennziffern. Diese „innere Qualität“ des Unternehmens fliesst bei Bedarf in die Bewertung mit ein.
Anschließend werden die Werte in einem klaren Bericht in verständlichem Deutsch dargestellt. So kann auch ein wirtschaftlicher Laie, die Ergebnisse sofort nachvollziehen.
Damit ist eine professionelle Bewertungsgrundlage geschaffen, der andere Sachverständige im Wesentlichen folgen müssen. Eine abweichende Bewertung muss wiederum ausreichend begründet werden
Wenn jemand denkt, dass die Wahl einer bestimmten Methode, das Ergebnis zu seinen Gunsten verschieben kann, dann irrt er. Die Gegenseite und auch das Gericht, werden dem Ergebnis nur dann folgen, wenn dies nachvollziehbar und zumutbar ist.